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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die energetischen Anforderungen an Gebäude bündelt und vereinfacht. Damit soll der Energieverbrauch von Gebäuden reduziert und der Einsatz erneuerbarer Energien gefördert werden, um Klimaziele zu erreichen.

Mit dem GEG werden Standards für Neubauten sowie Sanierungen festgelegt, die sowohl Bauherren als auch Eigentümer betreffen. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie eine Zusammenfassung, welche Pflichten für Neubauten und Bestandsimmobilien bestehen und welche Ausnahmen es gibt.

Was versteht man unter GEG?

Die Abkürzung “GEG” steht für das Gebäudeenergiegesetz, dass 2020 im Bundestag verabschiedet wurde und seitdem die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinspargesetz (EnEG) ersetzt. Damit wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht, um die bisherigen Regelungen und deren Anwendung zu vereinfachen.

Das GEG dient dazu, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Gebäudebereich zu erreichen, der der Gebäudesektor mit etwa 30% zu den CO2-Emissionen in Deutschland beiträgt. Heizungen werden noch zu ca. 75% mit Heizöl oder Erdgas betrieben, weshalb sich durch die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zum Umstieg auf erneuerbare Energien und zum Einbau neuer Heizungsanlagen große Einsparmöglichkeiten bieten. Außerdem soll die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden: mit großzügigen Übergangsfristen soll bis 2045 die Nutzung fossiler Energieträger für die Wärmeversorgung im Gebäudesektor vollständig beendet werden.

Um die Ziele zu erreichen, gibt es bestimmte Anforderungen an Neubauten und Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude.

Was ändert sich im GEG 2025?

Für das Jahr 2025 sind keine Änderungen im GEG bekannt. Die letzte Änderung des Gesetzes gab es 2023 und die darin festgehaltenen Regelungen sind seit dem 01.01.2024 gültig.

Einer der wichtigsten Sachverhalte aus dieser Änderung des GEG ist die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe. Gemäß dieser Vorgabe müssen die Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten zu mindestens 65% von erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 (abhängig von der Gemeindegröße) gilt diese Vorgabe auch für Bestandsgebäude.

Ein weiterer wichtiger Sachverhalt der Änderung von 2023 ist die Austauschpflicht für bestimmte Heizungen, die älter als 30 Jahre sind. So soll bis 2045 der Einsatz fossiler Brennstoffe zur Wärmeversorgung im Gebäudesektor beendet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen und großzügige Übergangsfristen.

Für welche Häuser gilt das GEG?

Die Standards des Gebäudeenergiegesetzes gelten insbesondere für Neubauten und für umfassende Sanierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden. Es gibt jedoch einige Gebäude, die von den Vorgaben ausgenommen sind:

  • Bestandsgebäude mit geringem Modernisierungsaufwand: Bei kleineren Renovierungen oder Modernisierungen, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten und nur einen geringen Anteil der Gebäudehülle betreffen (zum Beispiel Austausch einzelner Fenster, Türen oder Heizungen), gelten oft vereinfachte oder gar keine energetischen Anforderungen.
  • Gebäude mit besonderer Nutzungen: Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, können die Anforderungen des GEG eingeschränkt oder ausgesetzt werden, um den historischen Charakter zu bewahren. Auch für religiöse oder kulturelle Einrichtungen können spezielle Regelungen gelten.
  • Nichtwohngebäude: Das GEG gilt grundsätzlich für alle Gebäude, aber bei bestimmten Nichtwohngebäuden (z.B. landwirtschaftliche Bauten, Garagen) können abweichende Regelungen gelten.
  • Gebäude mit sehr kurzer Nutzung: Für temporäre Bauwerke oder Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren können Ausnahmen bestehen.
  • Außerhalb der Anwendungsbereiche des GEG: Gebäude, die vor Inkrafttreten des GEG gebaut wurden und keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind in der Regel nicht direkt betroffen. Bestimmte landwirtschaftliche oder industrielle Anlagen fallen ebenfalls meist nicht unter das GEG.

Gebäudeenergiegesetz: Neubau

Für einen Neubau gibt gemäß GEG bestimmte Anforderungen. Unter anderem sollen Neubauten als sogenannte Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Die Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten müssen seit dem 01.01.2024 zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Es wurden mithilfe eines Referenzgebäudes Grenzwerte für den Energiebedarf und den baulichen Wärmeschutz festgelegt. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus darf maximal 55% des Primärbedarfs des Referenzgebäudes betragen. Damit wird sichergestellt, dass der Neubau mindestens der KfW-Effizienzhaus-Stufe 55 entspricht.

Zu den energetischen Anforderungen im Neubau gehören bestimmte Dämmstandards für Wände, Dachflächen, Kellerdecken, Fenster und Türen. Damit werden Wärmeverluste minimiert und die CO2-Emissionen reduziert. Fenster müssen einen Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 1,3 W/m²K (Uw-Wert) oder besser gewährleisten. Das Dach muss eine Dämmstoffdicke von mindestens 20-30cm umfassen und einen maximalen U-Wert von 0,24 W/m²K gewährleisten.

Gebäudeenergiegesetz: Bestandsgebäude

Für Bestandsgebäude gelten die Vorgaben des GEG, wenn ein Gebäude umfassend saniert oder einzelne Bauteile erneuert werden. In Bezug auf einzelne Bauteile gelten die Vorgaben immer dann, wenn mindestens 10% der Fläche der betreffenden Bauteilgruppe geändert werden. Ein einzelnes Fenster oder eine einzelne Tür können somit eine Ausnahme darstellen und von den Vorgaben ausgenommen sein.

Verpflichtend ist die Vorgabe, dass die energetische Qualität eines bestehenden Gebäudes durch Sanierungsmaßnahmen nicht verschlechtert werden darf. Neue Außenbauteile müssen die im GEG genannten Mindeststandards hinsichtlich Wärmedurchgangskoeffizient erfüllen. Auch die oberste Geschossdecke bzw. das Dach muss gedämmt werden, wenn die bisherige Dämmung den vorgegebenen Standards nicht entspricht.

Ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 gilt auch für Bestandsgebäude die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe, die bedeutet, dass die Heizung zu 65% von erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die Frist für diese Vorgabe hängt von der Größe der Stadt bzw. der Gemeinde ab. Die Kommunen sind laut GEG dazu verpflichtet, Wärmepläne zu erstellen, um bis dahin eine sichere, günstige und klimafreundliche Wärmeversorgung zu planen.

Gebäudeenergiegesetz: Dämmung

Zu den Nachrüstpflichten bei Bestandsgebäuden gehören Dämmmaßnahmen an der obersten Geschossdecke bzw. des Daches. Der U-Wert der obersten Geschossdecke darf den U-Wert von 0,24 W/m²K nicht überschreiten. Diese Vorgabe gilt für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude.

Auch die Kellerdecke und die Wände müssen in der Dämmung den Mindestanforderungen des GEG entsprechen. Zur Gebäudehülle gehören auch Fenster und Türen, weshalb auch diese Bauelemente einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,3 W/m²K nicht überschreiten dürfen. So werden Wärmeverluste durch die Gebäudehülle reduziert und Energieverluste vermieden.

Mehr über den Wärmedurchgangskoeffizienten erfahren

Gebäudeenergiegesetz: Heizung

Die Austauschpflicht von Heizungen bezieht sich auf bereits verbaute Heizungen, die nicht mehr repariert werden können oder älter als 30 Jahre sind. In diesem Fall müssen sie gegen Heizungen ausgetauscht werden, die zu 65% von erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Mögliche Heizsysteme, die den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen, sind beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung, eine solarthermische Anlage und die Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff.

Gebäudeenergiegesetz: Denkmalschutz

Das GEG sieht vor, dass bei Sanierungen und Modernisierungen von denkmalgeschützten Gebäuden die energetischen Vorgaben nur dann verpflichtend sind, wenn sie mit dem Denkmalschutz vereinbar sind. Grundsätzlich sind die Anforderungen an denkmalgeschützte Gebäude weniger streng, um die bauliche Substanz nicht zu beeinträchtigen. Es besteht die Möglichkeit, Ausnahmen oder Abweichungen zu beantragen, wenn die Umsetzung der Standardanforderungen das Denkmal erheblich gefährden würde oder unverhältnismäßig ist.

Zudem müssen Maßnahmen stets in enger Abstimmung mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden erfolgen. Ziel ist es, eine Balance zwischen energetischer Verbesserung und dem Erhalt des kulturellen Erbes zu gewährleisten.

Gebäudeenergiegesetz: Förderung

Es gibt in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, um die Kosten zur Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der GEG-Vorgaben oder für den Neubau energieeffizienter Gebäude fördern zu lassen.

Dazu gehören zum einen KfW-Förderprogramme. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Die Höhe der geförderten Summe und der Tilgungszuschüsse unterscheidet sich nach dem energetischen Standard des Gebäudes und der entsprechenden Effizienzhaus-Stufe.

Zum anderen gibt es die BAFA-Zuschüsse. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Wärmepumpen oder Biomasseheizungen, die im Rahmen der GEG-Vorgaben installiert werden.

Darüber hinaus gibt es regionale Förderprogramme, die zusätzlich zu den Bundesprogrammen genutzt werden können. Und es gibt steuerliche Vorteile, denn für bestimmte energetische Maßnahmen können Steuervergünstigungen oder Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden, um die Investitionskosten zu reduzieren.

Mehr über Förderungsmöglichkeiten erfahren

FAQ: Häufige Fragen zum GEG

Was gilt: EnEV oder GEG?

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) wurde bereits im Jahr 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Das GEG fasst die Regelungen der EnEV, des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammen.

Somit ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) das aktuelle und maßgebliche Gesetz, das die energetischen Anforderungen an Gebäude regelt. Die EnEV ist nicht mehr eigenständig gültig.

Welcher U-Wert (Fenster) nach GEG-Vorgaben?

Gemäß dem GEG gibt es für Fenster bestimmte Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten, den sogenannten U-Wert. Der U-Wert beschreibt, wie hoch die Wärmeverluste durch ein Bauteil sind. Je niedriger der Wert, desto besser ist die Wärmedämmung.

Laut GEG müssen Fenster in Neubauten einen maximalen U-Wert von 1,3 W/m²K erreichen. Für Passivhäuser und besonders energieeffiziente Gebäude können strengere Werte gelten!

Wenn im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen neue Fenster eingebaut werden, müssen die neuen Fenster an die aktuellen Standards angepasst werden und ebenfalls einen U-Wert von maximal 1,3 W/m²K gewährleisten.

Mehr über den U-Wert erfahren

Für welche Gebäude gilt die GEG nicht?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält bestimmte Ausnahmen und Sonderregelungen, bei denen die Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt gelten:

  • 1. Bestandsgebäude mit geringem Modernisierungsaufwand: Bei kleineren Renovierungen oder Modernisierungen, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten und nur einen geringen Anteil der Gebäudehülle betreffen (zum Beispiel Austausch einzelner Fenster, Türen oder Heizungen), gelten oft vereinfachte oder gar keine energetischen Anforderungen.
  • 2. Gebäude mit besonderer Nutzungen: Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, können die Anforderungen des GEG eingeschränkt oder ausgesetzt werden, um den historischen Charakter zu bewahren. Auch für religiöse oder kulturelle Einrichtungen können spezielle Regelungen gelten.
  • 3. Nichtwohngebäude: Das GEG gilt grundsätzlich für alle Gebäude, aber bei bestimmten Nichtwohngebäuden (z.B. landwirtschaftliche Bauten, Garagen) können abweichende Regelungen gelten.
  • 4. Gebäude mit sehr kurzer Nutzung: Für temporäre Bauwerke oder Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren können Ausnahmen bestehen.
  • 5. Außerhalb der Anwendungsbereiche des GEG: Gebäude, die vor Inkrafttreten des GEG gebaut wurden und keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind in der Regel nicht direkt betroffen. Bestimmte landwirtschaftliche oder industrielle Anlagen fallen ebenfalls meist nicht unter das GEG.
Welche Nachrüstpflichten gibt es im Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG schreibt keine flächendeckende generelle Nachrüstung aller Gebäudeteile vor, sondern legt vielmehr fest, wann und wie bei Modernisierungen bestimmte technische Anlagen und Bauteile auf einen aktuellen energetischen Standard gebracht werden müssen und dass bei größeren Renovierungen bestimmte Dämmmaßnahmen und der Einsatz erneuerbarer Energien nachgerüstet werden sollen.

Diese Nachrüstpflichten dienen dazu, den energetischen Standard von Bestandsgebäuden zu verbessern und den Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nachrüstung bei Heizungsanlagen: Bei einem Austausch oder einer Neuinstallation einer Heizungsanlage müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, z.B. der Einsatz von emissionsarmen Heizungen wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Brennwerttechnik. Außerdem ist bei der Modernisierung einer Heizung eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien vorgeschrieben.
  • Dämmung bei Austausch von Außenbauteilen: Beim Austausch alter Fenster müssen neue Fenster mit einem U-Wert von maximal 1,3 W/m²K eingebaut werden, um die Dämmung zu verbessern. Bei größeren Sanierungen kann eine nachträgliche Dämmung von Außenwänden, Dachflächen und Kellerdecken erforderlich sein, um die energetischen Standards zu erfüllen.
  • Hydraulischer Abgleich: Bei Modernisierungen der Heizungsanlage ist oft ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben, um die Wärmeverteilung im Gebäude effizienter zu gestalten.
  • Lüftungsanlagen: Bei Einbau oder Austausch von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung besteht die Pflicht, diese entsprechend den technischen Vorgaben auszustatten.

Die konkreten Nachrüstpflichten hängen vom Umfang der Sanierung ab und können je nach Bundesland variieren. Für detaillierte Informationen empfiehlt sich eine Beratung durch einen Energieberater oder die zuständige Baubehörde.

Welche Ausnahmen gibt es von der Energieausweis-Pflicht gemäß GEG?

Die Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht betreffen bestimmte Gebäudearten oder Situationen:

  • Gebäude, die ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden
  • Gebäude, die nur vorübergehend genutzt werden und eine Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren haben
  • Kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern, wie zum Beispiel kleine Gartenhäuser oder Gerätehäuser
  • Bestimmte denkmalgeschützte Gebäude, bei denen die Erstellung eines Energieausweises die Denkmalpflege beeinträchtigen würde
Welche Mindestdämmung muss das Dach nach der GEG haben?

Das Gebäudeenergiegesetz legt bestimmte Anforderungen an die Dämmung von Dächern fest, um den Energieverbrauch zu reduzieren und die Energieeffizienz zu verbessern.

Die Mindestdämmung für das Dach hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Gebäudetyp und dem Alter des Gebäudes. Konkret sieht das Gesetz vor, dass die Dämmung des Daches eine bestimmte Wärmedämmmaßnahme erfüllen muss, die in der Regel eine Dämmstoffdicke von mindestens 20-30cm umfasst, abhängig vom verwendeten Dämmmaterial und der jeweiligen Dämmwirkung.

Die genauen Anforderungen sind in den technischen Mindestanforderungen des GEG geregelt, die sich an dem U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) orientieren. Für das Dach eines Neubaus liegt der maximale U-Wert bei maximal 0,24 W/m²K oder besser. Bei Bestandsgebäuden gelten Übergangsregelungen.

Ist der hydraulische Abgleich nach dem GEG Pflicht?

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der hydraulische Abgleich grundsätzlich keine Pflicht, aber er wird sehr empfohlen. Er trägt dazu bei, die Heizungsanlage effizienter zu machen, Energie zu sparen und den Komfort zu erhöhen.

In manchen Fällen, zum Beispiel bei bestimmten Modernisierungen oder bei Förderprogrammen, kann ein hydraulischer Abgleich sogar verpflichtend sein. Es ist also sinnvoll, sich bei einem Fachmann beraten zu lassen, um die besten Maßnahmen für ein Gebäude zu bestimmen.

Was ist GEG und BEG?

Das “GEG” steht für das Gebäudeenergiegesetz. Es ist ein Gesetz, dass die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland regelt. Ziel ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.

Die Abkürzung “BEG” steht für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Es handelt sich dabei um drei verschiedene Teilprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Diese Förderungsprogramme sind über das BAFA und die KfW als Zuschuss- und Kreditvariante möglich.

Mehr über aktuelle Förderungsmöglichkeiten erfahren

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