Fluchttür
Beim Einbau oder der Nachrüstung einer Fluchttür müssen bestimmte Vorgaben und Normen berücksichtigt werden, damit die Tür im Notfall zuverlässig funktioniert. Dabei werden Anforderungen an die Öffnungsrichtung, die Panikfunktion sowie die Größe und Beschläge der Tür festgelegt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Fluchttür zuverlässig funktioniert, den Fluchtweg freihält und allen aktuellen Sicherheits- und Normvorgaben entspricht.
Das Wichtigste in Kürze
Fluchttüren müssen sich jederzeit ohne Schlüssel schnell und einfach öffnen lassen und dürfen nicht blockiert sein.
DIN EN 179 und DIN EN 1125 regeln Anforderungen an Funktion, Beschläge und Panikverschlüsse.
Fluchttüren müssen in Fluchtrichtung öffnen, gut gekennzeichnet und dauerhaft funktionsfähig sein.
Was ist eine Fluchttür?
Eine Fluchttür ist eine speziell konzipierte Tür, die Personen im Notfall schnell und sicher aus einem Gebäude führt. Sie gehört zu den zentralen Elementen von Fluchtwegen und wird häufig in öffentlichen Gebäuden, Büros, Schulen, Industriehallen und Wohnkomplexen eingesetzt. Fluchttüren müssen besondere Sicherheitsanforderungen erfüllen, damit sie auch unter Stresssituationen zuverlässig bedient werden können.
Sie zeichnen sich durch eine leichte Bedienbarkeit, sofortige Öffnung ohne Schlüssel und die Ausstattung mit Panikstangen oder Panikverschlüssen aus. Materialien wie Stahl, Aluminium oder feuerhemmendes Glas sorgen dafür, dass die Türen robust und langlebig sind, ohne den Fluchtweg zu blockieren. Fluchttüren sind somit ein unverzichtbarer Bestandteil jedes Flucht- und Rettungswegsystems.
Welche Vorschriften gelten für Fluchttüren?
Für Fluchttüren gelten verschiedene gesetzliche und technische Vorgaben, die einen sicheren Fluchtweg im Notfall gewährleisten sollen. Die Fluchttür-Vorschriften in Deutschland ergeben sich unter anderem aus den Landesbauordnungen, der Arbeitsstättenverordnung sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Ergänzend dazu definieren Normen Anforderungen an Beschläge, Verschlüsse und die Funktionsweise von Türen innerhalb von Flucht- und Rettungswegen.
Zu den wichtigsten Anforderungen gehört, dass sich die Türen jederzeit ohne Schlüssel von innen öffnen lassen und der Fluchtweg dadurch nicht blockiert wird. Außerdem müssen sie in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn viele Personen den Ausgang nutzen können. Auch die Notausgang-Vorschriften legen fest, dass Fluchttüren eindeutig gekennzeichnet, leicht erreichbar und dauerhaft funktionsfähig sein müssen, damit eine schnelle Evakuierung im Gefahrenfall möglich ist.
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DIN-Normen für Fluchttüren
Damit eine Fluchttür im Notfall zuverlässig funktioniert, gelten klare DIN-Normen und gesetzliche Vorgaben. Diese regeln unter anderem die Ausstattung, Funktion und Bedienbarkeit von Notausgängen.
DIN EN 179 – Notausgangsverschlüsse
Die DIN EN 179 beschreibt Anforderungen an Notausgangsverschlüsse für Fluchttüren in Gebäuden mit ortskundigen Personen, etwa Büros oder Gewerberäume.
Eine Fluchttür nach dieser Norm muss sich jederzeit schnell und einfach öffnen lassen, meist über eine Türklinke oder Stoßplatte. Wichtig ist, dass der Notausgang auch unter Stress sicher bedient werden kann.
Die DIN EN 179 stellt außerdem sicher, dass der Notausgangsverschluss langlebig, zuverlässig und für den täglichen Gebrauch geeignet ist. So wird gewährleistet, dass die Fluchttür im Ernstfall ohne Verzögerung funktioniert.
DIN EN 1125 – Panikverschlüsse
Die DIN EN 1125 gilt für Fluchttüren mit Panikverschluss in öffentlichen Gebäuden wie Einkaufszentren, Schulen oder Veranstaltungsorten. Hier ist davon auszugehen, dass Personen keine Ortskenntnis haben.
Typisch ist die sogenannte Panikstange, mit der sich der Notausgang durch einfachen Druck öffnen lässt. Diese Art von Fluchttür ermöglicht eine schnelle Flucht auch bei hohem Personenaufkommen.
Die Norm stellt sicher, dass Panikverschlüsse selbst bei Druck von vielen Menschen zuverlässig funktionieren. Dadurch werden Staus an der Fluchttür vermieden und eine sichere Evakuierung unterstützt.
Arbeitsstättenverordnung: Inhalte, Pflichten und Geltungsbereich
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. Sie legt fest, welche Anforderungen Arbeitgeber erfüllen müssen, von der Gestaltung von Arbeitsplätzen über Fluchtwege bis hin zum Nichtraucherschutz.
Zum Regelungsbereich gehören unter anderem Raumgrößen im Büro, Beleuchtung, Belüftung, Fluchttüren, Durchgangsbreiten sowie die sichere Ausstattung von Arbeitsmitteln wie Schreibtischen. Die Verordnung ist verpflichtend für Arbeitgeber und dient dazu, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Nicht zur Arbeitsstättenverordnung gehören hingegen private Lebensbereiche oder Vorschriften, die außerhalb des Arbeitsplatzes liegen. Auch branchenspezifische Sonderregelungen können durch andere Gesetze ergänzt werden.
Fluchttüren und Anforderungen in der Arbeitsstättenverordnung
Ein wichtiger Bestandteil der ArbStättV sind Fluchtwege und Fluchttüren, die im Notfall eine schnelle Evakuierung ermöglichen müssen.
Eine Fluchttür ist jede Tür, die Teil eines gekennzeichneten Fluchtwegs ist und jederzeit leicht zu öffnen sein muss. Dabei spielen Aspekte wie Mindestdurchgangsbreite, Öffnungsrichtung (in Fluchtrichtung) und eine sichere Fluchtwegsicherung eine zentrale Rolle.
Die Arbeitsstättenverordnung gibt vor, dass Fluchttüren weder blockiert noch verschlossen sein dürfen, sodass sie im Ernstfall sofort nutzbar sind. Auch die Kennzeichnung und Beleuchtung der Fluchtwege ist klar geregelt.
FAQ: Häufige Fragen zu Fluchttüren
Fluchttüren müssen in der Regel in Fluchtrichtung öffnen, um im Notfall eine schnelle Evakuierung zu ermöglichen. Ein Öffnen in beide Richtungen ist nur zulässig, wenn technische Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und die Tür weiterhin allen Normen für Notausgänge entspricht. In den meisten Fällen werden einseitig öffnende Türen bevorzugt.
Eine Fluchttür darf keinen einfachen Knauf als einzigen Verschluss haben, da dies die Bedienung im Notfall erschwert. Für den sicheren Notausgang sind DIN-gerechte Notausgangsverschlüsse oder Panikstangen vorgeschrieben, die sich ohne Drehbewegung und schnell öffnen lassen.
Nein, Schlupftüren sind in der Regel nicht als Fluchttür zulässig, da sie zu klein sind und den Fluchtweg im Notfall behindern könnten.
Fluchttüren müssen sichtbar mit einem Piktogramm oder Schild als Notausgang gekennzeichnet sein und dürfen nicht blockiert werden. Beleuchtung des Fluchtwegs ist ebenfalls vorgeschrieben.
Fluchttüren dürfen nicht abschließbar sein, wenn sie als Teil eines Fluchtwegs dienen. Verschlüsse müssen im Notfall ohne Schlüssel oder spezielle Kenntnisse geöffnet werden können, z. B. über Panikstangen oder Notausgangsverschlüsse.
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